Definition
Vindikationslage bezeichnet die Lage, in der der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann: Der Anspruchsteller ist Eigentümer, der Anspruchsgegner Besitzer und dieser hat kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer (§§ 985, 986 BGB).
Die Vindikationslage ist die Eingangsvoraussetzung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV): Nur wenn sie vorliegt, sind die §§ 987 ff. BGB zu Nutzungen, Schadensersatz und Verwendungen anwendbar. Diese Regeln sperren als Sonderregeln weitgehend das allgemeine Deliktsrecht und Bereicherungsrecht (§ 993 I Hs. 2 BGB).
In der Klausur ist der Zeitpunkt entscheidend, denn die Vindikationslage muss gerade bei Eintritt des Schadens oder der Nutzungsziehung bestehen. Häufig scheitert sie an § 986 BGB, wenn dem Besitzer ein Recht zum Besitz zusteht, etwa aus Miete oder Leihe.
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