Töten

Definition

Töten ist jedes Verursachen des Todes eines anderen Menschen, gleichgültig durch welches Mittel und auf welche Weise (§ 212 I StGB). Eine bloße Lebensverkürzung genügt, auch wenn das Opfer ohnehin bald gestorben wäre. Töten kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter eine Garantenstellung innehat (§ 13 I StGB).

Im Prüfungsaufbau des Totschlags folgen auf die Tathandlung die Kausalität nach der Äquivalenztheorie und die objektive Zurechnung, die etwa bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des Opfers oder atypischen Kausalverläufen entfallen kann. Wichtige Abgrenzungen betreffen die Mitwirkung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung, die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB und den gerechtfertigten Behandlungsabbruch bei der Sterbehilfe. Da § 212 StGB den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötungsdelikte bildet, ist das Verhältnis zu § 211 StGB umstritten: Die Literatur sieht im Mord eine Qualifikation, die Rechtsprechung einen eigenständigen Tatbestand.

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