Definition
Tierhalter i.S.d. § 833 BGB ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für dessen Kosten aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Entscheidend ist die tatsächliche, nicht nur vorübergehende Herrschaft über das Tier im eigenen Interesse; auf das Eigentum kommt es nicht an.
Klausurhinweis: Wer das Tier nur vorübergehend in Obhut nimmt (z. B. Reitlehrer, Tierpension), ist Tieraufseher nach § 834 BGB, nicht Halter. Mehrere Personen können gemeinsam Halter sein.
Die Haltereigenschaft ist der Anknüpfungspunkt der Tierhalterhaftung, einer der wenigen Gefährdungshaftungen des BGB. Für Luxustiere haftet der Halter nach § 833 S. 1 BGB verschuldensunabhängig; bei Nutztieren eröffnet § 833 S. 2 BGB eine Exkulpationsmöglichkeit, sodass dort die Abgrenzung Nutztier/Luxustier klausurentscheidend wird. Typische Prüfungskonstellationen: das verliehene Reitpferd, der in Pension gegebene Hund oder das Tier, dessen Eigentümer und Nutzer auseinanderfallen. Häufiger Fehler ist das Gleichsetzen von Eigentümer und Halter oder das Übersehen des Tieraufsehers, der nach § 834 BGB neben dem Halter haftet, sich aber entlasten kann. Verlangt ist zudem stets die Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr.