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Definition: Totaldissens

Definition

Ein Totaldissens liegt vor, wenn keine Einigung über die essentialia negotii (z. B. Parteien, Leistung, Gegenleistung) besteht und keine Vertragsdurchführung erfolgt.

Der Totaldissens steht am Anfang der Dissenslehre: Fehlt es bereits an einer Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Parteien, Leistung, Gegenleistung), liegt kein Vertrag vor. Abzugrenzen ist er vom offenen (§ 154 BGB) und versteckten (§ 155 BGB) Einigungsmangel, die nur einzelne Punkte betreffen. Praktisch wird der Totaldissens entschärft, sobald die Parteien den Vertrag durchführen, weil dann durch konkludentes Verhalten häufig doch eine Einigung zustande kommt. Vorrangig ist stets die Auslegung der Erklärungen nach §§ 133, 157 BGB. Den Weg zum wirksamen Vertrag erläutert der Beitrag Zustandekommen von Verträgen.

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