Totschlag

Definition

Totschlag begeht nach § 212 I StGB, wer einen anderen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein. Der Tatbestand setzt die Tötung eines anderen Menschen und zumindest bedingten Tötungsvorsatz voraus; § 212 StGB ist das Grunddelikt der vorsätzlichen Tötungsdelikte.

Nach h. L. ist Mord (§ 211 StGB) eine Qualifikation des Totschlags, während die Rechtsprechung beide als selbstständige Tatbestände versteht. Der Streit wirkt sich bei der Teilnahme und der Anwendung des § 28 StGB auf täterbezogene Mordmerkmale aus. In der Klausur wird § 212 StGB regelmäßig vor § 211 StGB geprüft. Der Strafrahmen beträgt mindestens fünf Jahre, in besonders schweren Fällen lebenslange Freiheitsstrafe (§ 212 II StGB); minder schwere Fälle regelt § 213 StGB. Abzugrenzen ist der Totschlag von der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) über den Vorsatz und von der privilegierten Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB).

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