Definition
Nach dem Trennungsprinzip bewirken schuldrechtliche Geschäfte (= Verpflichtungsgeschäfte) keinen Gütertransfer. Es erfolgt eine klare, systematische Trennung von schuldrechtlicher und dinglicher Ebene.
Das Trennungsprinzip bildet gemeinsam mit dem Abstraktionsprinzip das gedankliche Fundament des deutschen Zivilrechts: Während das Trennungsprinzip die schuldrechtliche Verpflichtungsebene von der dinglichen Verfügungsebene unterscheidet, ordnet das Abstraktionsprinzip an, dass die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts – etwa der Übereignung nach § 929 S. 1 BGB – grundsätzlich unabhängig vom zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft zu beurteilen ist. Für die Fallbearbeitung bedeutet dies, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft stets getrennt auf ihre Wirksamkeit zu prüfen sind.
Vertiefende Erläuterungen zu den sachenrechtlichen Grundprinzipien bietet der Artikel zu den Grundbegriffen des Sachenrechts.
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