Definition
Ein Mord ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen, bei der der Täter mindestens eines der in § 211 II StGB abschließend aufgezählten Mordmerkmale verwirklicht: Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, heimtückische oder grausame Begehung, Einsatz gemeingefährlicher Mittel oder die Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
Klausurhinweis: Mord ist zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht (§ 211 I StGB); die Mordmerkmale werden deshalb restriktiv ausgelegt.
Umstritten ist das Verhältnis zum Totschlag: Die h. L. sieht in § 211 StGB eine Qualifikation des § 212 StGB, die Rspr. ein eigenständiges Delikt. Bedeutung hat der Streit vor allem für Teilnehmer, weil täterbezogene Mordmerkmale je nach Ansicht über § 28 I oder § 28 II StGB zu behandeln sind.
Wegen der absoluten Strafandrohung verlangt das BVerfG eine restriktive Auslegung der Mordmerkmale (BVerfGE 45, 187). Bei der Heimtücke wendet der BGH in Ausnahmefällen die Rechtsfolgenlösung an und mildert die Strafe nach § 49 I Nr. 1 StGB (BGHSt 30, 105).
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