Definition
Ein Typenkombinationsvertrag liegt vor, wenn die charakteristischen Leistungen gesetzlich normierter Vertragstypen so miteinander kombiniert werden, dass eine Gesamtheit von unterschiedlichen Leistungen geschuldet ist.
Ob die Kombinationstheorie oder die Schwerpunkttheorie zur Anwendung kommt, hängt davon ab, ob sich die einzelnen Leistungspflichten des Vertrags trennen lassen. Abzugrenzen ist der Typenkombinationsvertrag daher vom Typenmischvertrag, bei dem die Leistungselemente untrennbar zu einer einheitlichen Leistung verschmelzen und stattdessen die Schwerpunkt- bzw. Absorptionstheorie gilt.
Diese Differenzierung entscheidet bei Normwidersprüchen im Schuldrecht BT über die anwendbaren Vorschriften; näher dazu der Artikel zu Arten von Schuldverhältnissen im weiteren Sinne.
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