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Definition: Testierwille

Definition

Testierwille ist der Wille des zukünftigen Erblassers, rechtsgeschäftlich eine letztwillige Verfügung zu treffen.

Der Testierwille ist Wirksamkeitsvoraussetzung jeder letztwilligen Verfügung und muss im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorliegen, § 2229 III BGB. Zu unterscheiden ist der endgültige Testierwille vom bloßen Testierentwurf, bei dem sich der Erblasser noch nicht rechtsverbindlich binden will – etwa bei Notizen oder Entwürfen ohne Unterschrift. Fehlt der Testierwille, etwa bei Scherzerklärungen oder mangelnder Testierfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung, ist die Verfügung nichtig. In der Praxis bereitet insbesondere die Abgrenzung bei unklaren, unvollständigen oder mehrdeutigen Erklärungen erhebliche Auslegungsschwierigkeiten.

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