Definition
Das Menschsein endet mit dem Tod der Person, also dem endgültigen, vollständigen Ausfall aller Hirnfunktionen (sog. Gesamthirntod).
Der Gesamthirntod löst im Strafrecht eigene Maßstäbe aus, die sich von zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Fragestellungen unterscheiden. Maßgeblich ist dabei nicht der Eintritt des Erfolgs, sondern der Zeitpunkt der Tathandlung (§ 8 StGB), was sich etwa bei zeitlich auseinanderfallendem Handeln und Erfolgseintritt zeigt. Ausführlich zur Bedeutung für den Taterfolg des § 212 StGB im Artikel § 212 StGB (Totschlag).
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