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Definition: Siechtum

Definition

Siechtum i. S. d. § 226 I Nr. 3 StGB ist ein chronischer Zustand körperlicher oder psychischer Entkräftung, der auf dauerhafte Krankheitsprozesse zurückgeht und eine allgemeine Hinfälligkeit mit sich bringt, deren Heilung nicht absehbar ist.

Als schwere Folge der Körperverletzung macht das Merkmal aus der einfachen Tat eine Erfolgsqualifikation, für die nach § 18 StGB wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der Folge genügt. In der Klausur ist Siechtum sauber von den anderen Varianten des § 226 I Nr. 1 StGB – insbesondere Lähmung und geistiger Krankheit – abzugrenzen; entscheidend ist die fehlende Aussicht auf Heilung. Vertiefend: § 226 StGB (Schwere Körperverletzung).

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