Definition
Lähmung ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die so gravierend ist, dass sie den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und zu einem dauerhaften Verfallen in einen Lähmungszustand führt (§ 226 I Nr. 3 StGB).
Die Lähmung als Erfolgsqualifikation des § 226 I Nr. 3 Var. 3 StGB erfordert eine erhebliche, dauerhafte Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, die über die betroffene Körperregion hinaus den gesamten Organismus in Mitleidenschaft zieht. Abzugrenzen ist sie vom Siechtum sowie von bloß vorübergehenden Bewegungseinschränkungen, die dem Dauerhaftigkeitserfordernis nicht genügen. Gemeinsam mit weiteren Regelbeispielen bildet sie den Kern der Erfolgsqualifikationen des § 226 StGB, ausführlich dargestellt im Artikel zu § 226 StGB (Schwere Körperverletzung).
