Definition
Eine dauernde Entstellung liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer Person nachhaltig und deutlich unästhetisch verändert wird; maßgeblich ist dabei der Eindruck des Gesamterscheinungsbilds. Sie ist ein Merkmal der schweren Körperverletzung (§ 226 I Nr. 3 StGB).
Erheblich ist die Entstellung, wenn sie auffällig ins Gewicht fällt und das äußere Erscheinungsbild des Opfers spürbar entstellt.
Maßgeblich für die dauernde Entstellung ist nicht die medizinische Schwere, sondern der optische Gesamteindruck des äußeren Erscheinungsbilds. Die Veränderung muss erheblich ins Gewicht fallen und darf sich nicht durch Zeitablauf oder ärztliche Behandlung von selbst beheben lassen. Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung zu vorübergehenden Beeinträchtigungen, die nicht unter § 226 I Nr. 3 StGB fallen. Mehr dazu im Artikel zu § 226 StGB (Schwere Körperverletzung).
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