Definition
Der Täter verschafft sich falsches Geld (§ 146 I Nr. 2 StGB), wenn er es mit dem Willen zur eigenständigen Verfügung in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt bringt.
Das Sichverschaffen ist eine von mehreren Tatalternativen des § 146 I StGB, dessen Prüfungsschema auch das Nachmachen, Verfälschen, Feilhalten und Inverkehrbringen umfasst – näher erläutert im Artikel zu § 146 StGB (Geldfälschung). Abzugrenzen ist die Tathandlung vom bloßen Besitzerwerb ohne eigenständige Verfügungsmacht. Zudem muss der Täter bereits bei Erlangung des Falschgeldes den zielgerichteten Willen haben, es später als echt in den Verkehr zu bringen oder dies einem Dritten zu ermöglichen; ein nachträglich gebildeter Vorsatz (dolus subsequens) genügt nicht.
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