Definition
Das Simultanitätsprinzip (auch Koinzidenzprinzip) besagt, dass alle materiellen Strafbarkeitsvoraussetzungen mit Ausnahme des Deliktserfolgs auf denselben Zeitpunkt bezogen und in diesem Moment erfüllt sein müssen. Es ist Ausfluss des Schuldprinzips und ergibt sich insbesondere daraus, dass der Vorsatz nach § 16 I 1 StGB bei Begehung der Tat (vgl. § 8 StGB) vorliegen muss.
Praktische Bedeutung entfaltet das Simultanitätsprinzip vor allem bei zeitlichen Abweichungen zwischen Vorstellung und Tatausführung, etwa beim dolus antecedens (Vorsatz vor der Tat) oder dolus subsequens (nachträglicher Vorsatz) – in beiden Konstellationen scheidet eine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung mangels Simultanität aus. Abzugrenzen ist das Prinzip vom Erfolgseintritt, der nach § 8 StGB gerade nicht demselben Zeitpunkt unterliegen muss, sondern auch später eintreten kann. Relevanz gewinnt dies insbesondere bei Fällen des sogenannten error in objecto oder bei mehraktigen Geschehensabläufen.
Vertiefend: Vorsatzformen.
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