Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Sittenwidrigkeit

Definition

Sittenwidrig im Sinne des § 138 I BGB ist, was gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht.

Als Generalklausel zieht § 138 I BGB der Privatautonomie eine äußerste Grenze: Das sittenwidrige Rechtsgeschäft ist nichtig. In der Klausur kommt es auf eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Geschäfts an; wichtige Fallgruppen sind etwa die Übersicherung, die krasse finanzielle Überforderung naher Angehöriger bei Bürgschaften und das wucherähnliche Geschäft. Daneben ist der Wuchertatbestand des § 138 II BGB als Spezialfall abzugrenzen. Fallgruppen und Prüfungsaufbau zeigt unser Artikel zu § 138 BGB (Sittenwidrige Rechtsgeschäfte und Wucher).

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten