Definition
Sittenwidrig im Sinne des § 138 I BGB ist, was gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht.
Als Generalklausel zieht § 138 I BGB der Privatautonomie eine äußerste Grenze: Das sittenwidrige Rechtsgeschäft ist nichtig. In der Klausur kommt es auf eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Geschäfts an; wichtige Fallgruppen sind etwa die Übersicherung, die krasse finanzielle Überforderung naher Angehöriger bei Bürgschaften und das wucherähnliche Geschäft. Daneben ist der Wuchertatbestand des § 138 II BGB als Spezialfall abzugrenzen. Fallgruppen und Prüfungsaufbau zeigt unser Artikel zu § 138 BGB (Sittenwidrige Rechtsgeschäfte und Wucher).
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