Definition
Sichverschaffen ist eine Tatbestandsvariante der Hehlerei (§ 259 I StGB) und bedeutet, dass der Täter im Einverständnis mit dem Vortäter eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt. Er muss unabhängig vom Vortäter zu eigenen Zwecken über die Sache verfügen können.
Das Sichverschaffen ist neben Ankaufen, Absetzen und Absatzhilfe eine der Tatbestandsvarianten des § 259 I StGB. Es setzt ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus, weshalb eine eigenmächtige Zueignung ohne dessen Willen nicht ausreicht („Stehler ist nicht Hehler“). Abzugrenzen ist die Variante insbesondere von der bloßen Mitwirkung an der Vortat selbst. Vertiefend zu Prüfungsschema und Abgrenzungen im Artikel zu § 259 StGB (Hehlerei).
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