Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Sichverschaffen

Definition

Sichverschaffen ist eine Tatbestandsvariante der Hehlerei (§ 259 I StGB) und bedeutet, dass der Täter im Einverständnis mit dem Vortäter eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt. Er muss unabhängig vom Vortäter zu eigenen Zwecken über die Sache verfügen können.

Das Sichverschaffen ist neben Ankaufen, Absetzen und Absatzhilfe eine der Tatbestandsvarianten des § 259 I StGB. Es setzt ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus, weshalb eine eigenmächtige Zueignung ohne dessen Willen nicht ausreicht („Stehler ist nicht Hehler“). Abzugrenzen ist die Variante insbesondere von der bloßen Mitwirkung an der Vortat selbst. Vertiefend zu Prüfungsschema und Abgrenzungen im Artikel zu § 259 StGB (Hehlerei).

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten