Definition
Parallelwertung in der Laiensphäre bezeichnet den Maßstab für den Vorsatz bei normativen Tatbestandsmerkmalen: Der Täter muss den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Merkmals nicht juristisch exakt, aber nach Laienart zutreffend erfasst haben. Fehlt diese Bedeutungskenntnis, liegt ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 I 1 StGB vor; eine bloß falsche rechtliche Einordnung trotz zutreffender Bedeutungskenntnis ist als Subsumtionsirrtum unbeachtlich.
Die Formel geht auf Edmund Mezger zurück und ist vor allem bei Merkmalen wie „fremd“, „Urkunde“ oder „Amtsträger“ relevant. In der Klausur entscheidet sie über die Abgrenzung von Tatbestandsirrtum und Subsumtionsirrtum: Wer weiß, dass die Striche auf einem Bierdeckel die Zeche beweisen sollen, handelt vorsätzlich, auch wenn er den Deckel nicht für eine Urkunde hält. Der Subsumtionsirrtum kann allenfalls zu einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB führen, der meist vermeidbar ist. Geprüft wird die Parallelwertung im subjektiven Tatbestand beim Vorsatz.
