Definition
Unter partieller Geschäftsunfähigkeit ist eine Anomalie i. S. d. § 104 Nr. 2 BGB bei klar abgegrenzten Angelegenheiten zu verstehen. Die Betroffenen können in bestimmten Bereichen keine freien Willenserklärungen abgeben. Das liegt bspw. bei einer Person, die unter einer Spielsucht leidet, in Bezug auf Glücksspielgeschäfte vor.
Die partielle Geschäftsunfähigkeit ist eine von der Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe des § 104 Nr. 2 BGB und durchbricht den Grundsatz, dass Geschäftsunfähigkeit stets umfassend wirkt. Sie dient dem Schutz vor krankheitsbedingter Selbstschädigung in eng umgrenzten Lebensbereichen, ohne dem Betroffenen zugleich generell die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit abzusprechen. Von der Geschäftsunfähigkeit Minderjähriger (§ 104 Nr. 1 BGB) unterscheidet sie sich dadurch, dass hier stets eine Einzelfallprüfung des konkreten Lebensbereichs erforderlich ist.
Vertiefend: Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB).
