Definition
Die persönliche Gesellschafterhaftung bezeichnet die Haftung der Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR für deren Verbindlichkeiten. Gemäß § 721 S. 1 BGB haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Diese Haftung ist gemäß § 721 S. 2 BGB gegenüber Dritten nicht abdingbar. Die Rechtsfolge ist eine persönliche, unbeschränkte, unmittelbare, primäre und gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter.
Dogmatisch beruht die Gesellschafterhaftung auf der Akzessorietätstheorie: Sie folgt der Verbindlichkeit der Gesellschaft nach dem Vorbild des § 128 HGB analog. Tritt ein neuer Gesellschafter der GbR bei, haftet er gemäß § 721a BGB auch für bereits bestehende Altverbindlichkeiten. Scheidet ein Gesellschafter dagegen aus, bleibt seine Haftung gemäß § 728b BGB für fünf Jahre nach dem Ausscheiden bestehen (Nachhaftung). Diese strenge Haftungsordnung dient dem Gläubigerschutz und unterscheidet die GbR maßgeblich von haftungsbeschränkten Gesellschaftsformen. Näheres zur Systematik behandelt der Artikel zur Haftung der Gesellschafter.
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