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Definition: Pauschalreise

Definition

Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise (§ 651a II 1 BGB).

Klausurhinweis: Reiseleistungen sind nach § 651a III 1 BGB die Beförderung von Personen, die Beherbergung, die Vermietung bestimmter Kraftfahrzeuge und sonstige touristische Leistungen.

Liegt eine Pauschalreise vor, gilt das besondere Reisevertragsrecht der §§ 651a ff. BGB. Für Reisemängel haftet der Reiseveranstalter selbst: Der Reisende kann Abhilfe verlangen (§ 651k BGB), den Reisepreis mindern (§ 651m BGB), bei erheblicher Beeinträchtigung kündigen (§ 651l BGB) und Schadensersatz verlangen (§ 651n BGB), bei vereitelter oder erheblich beeinträchtigter Reise auch eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit (§ 651n II BGB).

Abzugrenzen ist die Pauschalreise von bloß verbundenen Reiseleistungen (§ 651w BGB) und von Einzelbuchungen. Beachte in der Klausur außerdem die Mängelanzeige (§ 651o BGB).

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