Definition
Eine Petition ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem jedermann die Möglichkeit erhält, auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens seine Sorgen und Nöte (positive Bitten und negative Beschwerden) dem Staat zur Kenntnis zu bringen. Das Petitionsrecht ist in Art. 17 GG geregelt.
Die Petition ist Ausgangspunkt des in Art. 17 GG verbürgten Jedermannsrechts. Formlos bedeutet dabei nicht inhaltsleer: Erforderlich ist stets ein erkennbares Petitum, also eine Bitte oder Beschwerde, aus der sich ergibt, welches Verhalten oder Unterlassen vom Adressaten erwartet wird. Geht eine ordnungsgemäße Petition bei der zuständigen Behörde oder Volksvertretung ein, entsteht eine Erledigungspflicht – ein Anspruch auf eine bestimmte Sachentscheidung folgt daraus jedoch nicht. Vertiefend dazu der Artikel zu Art. 17 GG (Petitionsrecht).
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