Definition
Die Pacht ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Verpächter verpflichtet wird, dem Pächter während der Pachtzeit den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte zu gewähren, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind. Der Pächter ist verpflichtet, die vereinbarte Pacht zu entrichten (§ 581 I BGB).
Klausurhinweis: Soweit die §§ 582 ff. BGB nichts Abweichendes regeln, gelten die Vorschriften über die Miete entsprechend (§ 581 II BGB).
Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur Miete ist das Fruchtziehungsrecht: Während der Mieter die Sache nur gebrauchen darf, darf der Pächter auch ihre Erträge ziehen. Pachtgegenstand können daher nicht nur Sachen, sondern auch Rechte und ganze Unternehmen sein. Typische Beispiele sind die Verpachtung einer Gaststätte samt Inventar oder eines Jagdrechts. Für landwirtschaftliche Grundstücke gelten die Sonderregeln der Landpacht (§§ 585 ff. BGB). Sachenrechtlich erwirbt der Pächter das Eigentum an den Früchten mit der Trennung nach § 956 BGB, sofern ihm der Eigentümer die Aneignung gestattet hat.