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Definition: Parlamentsvorbehalt

Definition

Parlamentsvorbehalt: Der Gesetzgeber muss die wesentlichen, insbesondere grundrechtsrelevanten Entscheidungen selbst treffen und darf sie nicht der Exekutive überlassen (sog. Wesentlichkeitstheorie, vom BVerfG aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip abgeleitet). Je mehr eine Regelung Grundrechte berührt, desto eher muss der Gesetzgeber sie selbst regeln. Für Verordnungsermächtigungen konkretisiert Art. 80 I 2 GG diesen Gedanken: Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Ermächtigungsgesetz selbst hinreichend bestimmt sein.

Der Parlamentsvorbehalt ist Ausdruck der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive und sichert, dass demokratisch besonders legitimierte Entscheidungen nicht per Rechtsverordnung getroffen werden. In der Klausur taucht er häufig bei der Prüfung von Ermächtigungsgrundlagen nach Art. 80 I GG sowie beim Vorbehalt des Gesetzes auf, wenn zu klären ist, ob der Gesetzgeber eine Regelung selbst treffen musste oder delegieren durfte.

Näher zur Herleitung aus dem Demokratieprinzip und zur Wesentlichkeitstheorie dazu der Artikel zu Demokratieprinzip.

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