Definition
Pächter ist, wer durch einen Pachtvertrag berechtigt wird, einen Gegenstand – eine Sache, ein Recht oder ein Unternehmen – während der Pachtzeit zu gebrauchen und die Früchte zu ziehen, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, und der im Gegenzug die vereinbarte Pacht zu entrichten hat (§ 581 I BGB). Anders als der Mieter, dem nur der Gebrauch der Sache zusteht, darf der Pächter die Erträge des Pachtgegenstands für sich behalten.
Über § 581 II BGB gilt für den Pächter Mietrecht entsprechend, soweit die §§ 582 ff. BGB nichts anderes bestimmen. Hinzu kommen pachtspezifische Pflichten: Bei Grundstückspacht mit Inventar muss er die Inventarstücke erhalten (§ 582 I BGB), bei der Landpacht ordnungsmäßig bewirtschaften (§ 586 I 3 BGB). Sachenrechtlich erwirbt er mit der Trennung Eigentum an den Früchten, wenn ihm der Eigentümer die Aneignung gestattet hat (§ 956 I BGB).
Klausurrelevant sind das Pächterpfandrecht (§ 583 BGB) und die Kündigungsfristen (§ 584 BGB). Typischer Fehler: den Pächter wie einen Mieter zu behandeln und sein Fruchtziehungsrecht zu übersehen.