Definition
Ein normatives Tatbestandsmerkmal ist ein Merkmal, dessen Inhalt sich erst durch eine rechtliche oder sonstige wertende Beurteilung erschließt, etwa „fremd“ in § 242 I StGB oder „Urkunde“ in § 267 I StGB. Es steht im Gegensatz zum deskriptiven Tatbestandsmerkmal, das sinnlich wahrnehmbare Gegebenheiten beschreibt.
Klausurhinweis: Für den Vorsatz (§ 16 I 1 StGB) genügt die Bedeutungskenntnis nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre.
Die Unterscheidung wird vor allem beim Irrtum relevant: Kennt der Täter die zugrunde liegenden Tatsachen, zieht er aber den falschen rechtlichen Schluss, liegt ein bloßer Subsumtionsirrtum vor, der den Vorsatz unberührt lässt und allenfalls über § 17 StGB zu behandeln ist. Fehlt ihm dagegen schon das laienhafte Bedeutungsverständnis, entfällt der Vorsatz nach § 16 I 1 StGB. Die Grenze zu deskriptiven Merkmalen ist fließend, denn auch scheinbar beschreibende Begriffe wie „Mensch“ oder „Sache“ erfordern teilweise Wertungen. Typische Beispiele in der Klausur sind „fremd“, „Urkunde“, „Amtsträger“ und die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung.