Definition
Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 I 1 StGB) liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.
Der Tatbestandsirrtum ist strikt vom Verbotsirrtum nach § 17 StGB zu trennen: Während der Tatbestandsirrtum bereits den Vorsatz entfallen lässt, betrifft der Verbotsirrtum die Unrechtseinsicht und führt nur bei Unvermeidbarkeit zum Schuldausschluss. Spiegelbildlich dazu steht der Erlaubnistatbestandsirrtum, bei dem der Täter irrig die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes annimmt. Vertiefend im Artikel Strafrechtliche Irrtümer.
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