Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Rechtswidrigkeit der Zueignung

Definition

Die Zueignung ist rechtswidrig im Sinne des § 242 I StGB, wenn sie im Widerspruch zur bestehenden Eigentumsordnung steht, also wenn dem Täter kein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf die Sache zusteht.

Beim Diebstahl ist die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz beziehen muss. Klausurklassiker: Der Täter nimmt eine Sache weg, auf deren Übereignung er einen fälligen und einredefreien Anspruch hat – dann entfällt die Rechtswidrigkeit. Bei Geldschulden besteht dagegen kein Anspruch auf bestimmte Scheine oder Münzen, sodass die Zueignung rechtswidrig bleibt. Glaubt der Täter irrig an einen Anspruch, liegt ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum vor. Mehr dazu in unserem Artikel zu § 242 StGB (Diebstahl).

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten