Arbeitsverhältnisse können auf vielfache Weise beendet werden, beispielsweise durch Zeitablauf oder durch gegenseitigen Aufhebungsvertrag. Auseinandersetzungen drohen in der Praxis bei der einseitigen Kündigung durch den Arbeitgeber. Wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung geltend macht, gilt sie gleichwohl von Anfang an als wirksam (Fiktion). Die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt aufgrund der Fehleranfälligkeit und vor dem Hintergrund der Fiktionswirkung den examensrelevantesten Fall der Vertragsbeendigung bei Arbeitsverhältnissen dar.
I. Allgemeines
1. Zeitablauf, § 620 I BGB (Befristete Arbeitsverhältnisse)
Befristete Arbeitsverhältnisse können durch Zeitablauf enden, vgl. § 620 I BGB. Aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit sind Befristungen grundsätzlich zulässig. Ausnahmen sind in §§ 620 III BGB, 14, 15, 16 TzBfG geregelt.

Beachte zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung außerdem das Folgende:
Befristung ohne sachlichen Grund ist nur bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig, vgl. § 14 II 1 TzBfG. Eine Anschlussbefristung ohne sachlichen Grund ist nicht möglich (§ 14 II 2 TzBfG).
Die Befristung nach § 14 I TzBfG setzt einen sachlichen Grund voraus (Sachgrundbefristung). Hauptfall ist die Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arbeitnehmers. Bei der Sachgrundbefristung besteht kein Anschlussverbot.
Nach § 14 IV TzBfG bedarf die Befristung des Arbeitsvertrages der Schriftform. Gemeint ist damit nur die Vereinbarung der Befristung, nicht dagegen der Befristungsgrund (BAG, NZA 2007, 34).
Eine unwirksame Befristung führt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, § 16 TzBfG.
2. Aufhebungsvertrag, § 311 I BGB
Die meisten Arbeitsverhältnisse enden im gegenseitigen Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag.
Klausurtipp
Ein Vertrag kann nur aufgehoben werden, wenn er besteht. Vorrangig sind in der Klausur daher sonstige Beendigungsgründe zu prüfen.
Die Vorteile für den Arbeitgeber bestehen darin, dass allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz nicht greift, eine Betriebsratsanhörung entbehrlich ist und das Arbeitsverhältnis sofort beendigt werden kann, das heißt ohne Einhaltung von Kündigungsfristen.
Der Vorteil für den Arbeitnehmer besteht vor allem darin, dass er keinen „Makel“ der Kündigung aufweist. Eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann zudem in seinem Interesse sein, vor allem bei einem kurzfristigen, neuen Jobangebot.
Merke
Beim Aufhebungsvertrag ist die Schriftform nach § 623 BGB einzuhalten.
Probleme können sich ergeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer widerrechtlich mit einer Kündigung droht, falls sich der Arbeitnehmer weigert, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Ein solches Verhalten kann den Arbeitnehmer nach § 123 I Alt. 2 BGB zur Anfechtung berechtigen, vorausgesetzt, dass die Drohung widerrechtlich ist. Dies ist der Fall, wenn ein verständiger Arbeitgeber davon ausgehen muss, dass die Kündigung einer arbeitsgerichtlichen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten wird.
Beispiel
An dieser Stelle kann inzident die Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen sein.
3. Kündigung
Das Arbeitsverhältnis kann auch durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder durch arbeitgeberseitige Kündigung enden.
Sofern regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt sind, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung (§ 23 I KSchG), mit der Maßgabe, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss. Sozial gerechtfertigt ist diese nur, wenn ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt. Hier findest du mehr zu diesem klausur- und praxislerevanten Teilbereich des Arbeitsrechts.
4. Weitere Beendigungsgründe
Beispiel
Tod des Arbeitnehmers
Eintritt einer Bedingung
Erklärung des Arbeitnehmers gemäß § 12 KSchG: Wenn rechtskräftig durch Urteil das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt wird, kann der Arbeitnehmer, sofern er im Rahmen des Kündigungsprozesses ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, innerhalb einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beim bisherigen Arbeitgeber verweigern.
Auflösung durch das Arbeitsgericht gemäß §§ 9, 10 KSchG