Eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Definition

Eigenverantwortliche Selbstgefährdung liegt vor, wenn sich das Opfer frei verantwortlich und in Kenntnis des Risikos selbst einer Gefahr aussetzt und die gefährdende Handlung selbst beherrscht. Wer eine solche Selbstgefährdung lediglich veranlasst, ermöglicht oder fördert, dem ist der eintretende Erfolg nach h. M. nicht objektiv zurechenbar (BGHSt 32, 262).

Geprüft wird die eigenverantwortliche Selbstgefährdung bei der objektiven Zurechnung, typischerweise in Fahrlässigkeitsklausuren zu §§ 222, 229 StGB. Entscheidend ist die Abgrenzung zur einverständlichen Fremdgefährdung nach der Herrschaft über den unmittelbar gefährdenden Akt. Umstritten ist der Maßstab der Eigenverantwortlichkeit: Die Exkulpationslösung orientiert sich an §§ 19, 20, 35 StGB, die Einwilligungslösung an den strengeren Einwilligungsregeln. Grenzen ziehen überlegenes Sachwissen des Mitwirkenden und die Retterfälle, in denen der Täter eine naheliegende Rettungsgefahr geschaffen hat.

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