Definition
Objektiv fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, also sorgfaltswidrig handelt, obwohl der Erfolg vorhersehbar war.
Die objektive Fahrlässigkeit bildet im Aufbau des Fahrlässigkeitsdelikts die objektive Sorgfaltspflichtverletzung und die objektive Vorhersehbarkeit ab – beide werden bereits im Tatbestand geprüft. Maßstab ist der besonnene und gewissenhafte Angehörige des jeweiligen Verkehrskreises. Klausurrelevant sind der Vertrauensgrundsatz (etwa im Straßenverkehr), die Bedeutung von Sondernormen sowie der Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Von ihr zu trennen ist die subjektive Fahrlässigkeit, nach der erst auf Ebene der Schuld anhand der individuellen Fähigkeiten des Täters gefragt wird. Aufbau und Prüfungsschritte erläutert der Beitrag Das Fahrlässigkeitsdelikt.
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