Definition
Eine Eigenschaftssicherung liegt vor, wenn man aus der Erklärung des Vermieters schließen kann, dass dieser für alle Folgen, die sich aus der nicht vorhandenen Eigenschaft ergeben, auch einstehen möchte, er das Vorhandensein der Eigenschaft also garantieren will. An eine solche Sicherung knüpft die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel nach § 536a I Alt. 1 BGB an.
Von der bloßen Beschaffenheitsangabe unterscheidet sich die Eigenschaftssicherung durch den erkennbaren Einstandswillen des Vermieters: Er verspricht nicht nur eine Eigenschaft, sondern übernimmt das Risiko ihres Fehlens verschuldensunabhängig. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zur bloßen Wissenserklärung oder unverbindlichen Anpreisung, bei der es an einem Rechtsbindungswillen fehlt. Ob eine Sicherungszusage vorliegt, ist durch Auslegung der Erklärung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.
Vertiefend: Mängelrechte.
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