Definition
Ein Einbringen im Sinne des § 562 I BGB liegt vor, wenn der Mieter die Sache während der Mietzeit willentlich in die Mieträume hineingeschafft hat.
Das Einbringen ist zentrale Entstehungsvoraussetzung des Vermieterpfandrechts nach § 562 BGB, das zu den gesetzlichen Pfandrechten zählt und gemäß § 1257 BGB den Vorschriften des Vertragspfandrechts unterliegt. Da das Pfandrecht nur an Sachen im Eigentum des Mieters entstehen kann, ist ein gutgläubiger Erwerb an mieterfremden Sachen ausgeschlossen; besitzt der Mieter lediglich ein Anwartschaftsrecht, erstreckt sich das Pfandrecht hierauf und setzt sich bei Bedingungseintritt am Eigentum fort. Einen Überblick über sämtliche Pfandrechtsarten bietet der Artikel Pfandrechte.
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