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16. Abschnitt: Straftaten gegen das Leben

§ 222 StGB (Fahrlässige Tötung)

Teilgebiet

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Thema

16. Abschnitt: Straftaten gegen das Leben

Tags

Fahrlässigkeit
Objektive Zurechnung
Sorgfaltspflicht
Sorgfaltspflichtverletzung
Actio libera in causa
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Art. 103 GG
§ 222 StGB
§ 212 StGB
§ 211 StGB
§ 216 StGB
Gliederung
  • I. Allgemeines

    • 1. Prüfungsschema

  • II. Tathandlung: Töten

  • III. Taterfolg: Tod eines anderen Menschen

  • IV. Kausalität

  • V. Objektive Fahrlässigkeit

  • VI. Objektive Zurechnung

  • VII. Rechtswidrigkeit

  • VIII. Schuld

Dieser Artikel behandelt die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB. Die Examensrelevanz ist als hoch einzustufen – gerade weil § 222 StGB in Klausuren oft übersehen wird, wenn eine vorsätzliche Tötung (nach § 212 StGB) ausscheidet. Dabei kann er auch im Rahmen einer actio libera in causa (Alic) relevant werden – etwa wenn der Doppelvorsatz nicht nachweisbar ist oder die alic generell abgelehnt wird, aber ein sorgfaltswidriges Verhalten vorliegt.

Besonders klausurträchtig ist § 222 StGB außerdem deshalb, weil er häufig Probleme des allgemeinen Strafrechts aufwirft (z. B. im Rahmen der Pflichtwidrigkeit, objektiven Zurechnung, Abgrenzung Vorsatz / Fahrlässigkeit). Er eignet sich daher ideal, um klassische Strukturen und Probleme im Strafrecht abzufragen.

Vor der Bearbeitung dieses Artikels sollten unbedingt folgende Lexikonartikel durchgearbeitet werden:

I. Allgemeines

§ 222 StGB ist dem 16. Abschnitt des StGB “Straftaten gegen das Leben” zugeordnet und schützt – ebenso wie § 212 StGB – das Rechtsgut Leben.

Der Fahrlässigkeitstatbestand des § 222 StGB ist neben dem Qualifikationstatbestand des Mordes (§ 211 StGB) und dem Privilegierungstatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 I StGB) der dritte spezielle Tötungstatbestand. In der Praxis begegnet er häufig in Fällen von Verkehrsunfällen, medizinischer Fahrlässigkeit oder trinkbedingter Actio libera in causa.

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1. Prüfungsschema

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II. Tathandlung: Töten

Zunächst bedarf es einer Tötungshandlung.

Beispiel

  • T übersieht den O beim Rechtsabbiegen und fährt ihn tot.

  • T ist Bauarbeiter und lässt auf dem Dach eines Gebäudes aus Unachtsamkeit einen Hammer fallen, der den Passanten P tötet.

  • Arzt A übersieht bei einer Operation eines Schlagader und schneidet diese durch, Patient P stirbt.

III. Taterfolg: Tod eines anderen Menschen

Weiterhin muss der Taterfolg, der Tod eines anderen Menschen, eingetreten sein.

Insofern der Tod nicht eingetreten ist, bleibt der Täter straflos: Eine versuchte fahrlässige Tötung gibt es nicht!

Für die Frage, wann der Tod eintritt, kann auf die Ausführungen im Rahmen des Artikels zum Totschlag verwiesen werden!

IV. Kausalität

Hinsichtlich der Kausalität kann auf die Artikel zum Fahrlässigkeitsdelikt und zur Kausalität verwiesen werden.

V. Objektive Fahrlässigkeit

Alle wichtigen Definitionen findest du im Artikel zum Fahrlässigkeitsdelikt.

Beachte an dieser Stelle für die Abgrenzung von Fahrlässigkeit und Vorsatz auch den Artikel zu den Vorsatzformen.

VI. Objektive Zurechnung

Schau dir zur objektiven Zurechnung die folgenden Artikel an:

VII. Rechtswidrigkeit

Im Rahmen der Rechtswidrigkeit sind keine Besonderheiten zu beachten.

VIII. Schuld

Im Rahmen der Schuld musst du in jedem Fall die subjektive Fahrlässigkeit beachten.

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