Definition
Eigentum ist das umfassende dingliche Herrschaftsrecht einer Person an einer Sache. Nach § 903 S. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Das Eigentum gewährt damit sowohl eine positive Nutzungs- und Verfügungsbefugnis als auch eine negative Abwehrbefugnis gegenüber Dritten. Es ist streng vom Besitz als der tatsächlichen Sachherrschaft zu unterscheiden und wird verfassungsrechtlich durch Art. 14 I GG als Eigentumsgarantie geschützt.
Klausurhinweis: Eigentum und Besitz sind rechtlich und tatsächlich streng zu trennen; Verwechslungen führen in der Klausur regelmäßig zu Fehlern bei den §§ 985 ff. BGB.
Der Eigentumsbegriff des § 903 BGB bildet das Fundament des Sachenrechts und ist Ausgangspunkt für zahlreiche klausurrelevante Ansprüche, etwa den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB oder die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB. Besonders wichtig ist die strikte Trennung von Eigentum als Rechtsposition und Besitz als tatsächlicher Sachherrschaft, da beide Institute unterschiedlichen Schutzmechanismen unterliegen. Verfassungsrechtlich flankiert wird das einfachgesetzliche Eigentum durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG, die zugleich Inhalt und Schranken des Eigentums dem Gesetzgeber zur Ausgestaltung überlässt.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten