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Definition: Eilversammlung

Definition

Eine Eilversammlung liegt vor, wenn eine Anmeldung möglich ist, aber nicht unter Einhaltung der vorgegebenen Frist (48 Stunden, § 14 I VersammlG).

Die Eilversammlung ist von der Spontanversammlung abzugrenzen, bei der eine Anmeldung von vornherein unmöglich ist, weil sich die Versammlung ungeplant aus einem aktuellen Anlass heraus bildet. Bei der Eilversammlung besteht hingegen zumindest ein kurzes Zeitfenster für eine – wenn auch verkürzte – Anmeldung. Beide Versammlungsformen genießen den Schutz der Versammlungsfreiheit. Mehr zum Grundrecht im Artikel zu Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit).

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