Definition
Der Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB) ist ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache.
Systematisch handelt es sich beim Eigenschaftsirrtum um einen gesetzlich für beachtlich erklärten Sonderfall des an sich unbeachtlichen Motivirrtums. Besondere Examensrelevanz erlangt die Norm im Kaufrecht, wo sich die Frage stellt, ob § 119 II BGB neben den kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten der §§ 434 ff. BGB überhaupt anwendbar ist: Nach ganz herrschender Meinung wird die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ab Gefahrübergang durch die spezielleren Regelungen des Sachmängelrechts verdrängt, um deren kürzere Verjährung und Rechtsfolgensystem nicht zu unterlaufen.
Vertiefend: Anfechtung gemäß §§ 119, 120 BGB.
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