Definition
Eigenschaften einer Sache i.S.d. § 119 II BGB sind neben den auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmalen auch alle wertbildenden Faktoren, mit Ausnahme des Werts selbst.
Bei Eigenschaften einer Sache ist examensrelevant, dass nur unmittelbare Merkmale erfasst werden, die unabhängig von der Kaufpreisvereinbarung bestehen – etwa Baujahr, Unfallfreiheit oder die Bonität eines Schuldners bei einer abgetretenen Forderung. Rein subjektive Vorstellungen über den Marktwert genügen dagegen nicht. Praktische Bedeutung erlangt die Abgrenzung vor allem im Kaufrecht, wo sich § 119 II BGB von den kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten der §§ 434 ff. BGB abgrenzen lässt.
Näher dazu der Artikel zu Anfechtung gemäß §§ 119, 120 BGB.
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