Definition
Ausführungsherrschaft hat derjenige, der die Tat planvoll lenkend in den Händen hält und die Tatausführung nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann.
Die Ausführungsherrschaft ist eine Ausprägung der funktionalen Tatherrschaft und wird vor allem relevant, wenn ein Mittäter im Ausführungsstadium selbst keine tatbestandsmäßige Handlung vornimmt, sondern die Tatausführung anderer koordiniert und steuert, etwa als „Mann am Steuer" oder durch Anwesenheit am Tatort mit Weisungsbefugnis. Sie grenzt die Mittäterschaft nach § 25 II StGB von der bloßen Beihilfe ab. Vertiefend dazu der Artikel § 25 II StGB (Mittäterschaft).
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