Definition
Eine einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel liegt vor, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag alle gesetzlichen oder testamentarischen Erben Gesellschafter werden sollen.
Fehlt eine Nachfolgeklausel, wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters nach § 723 I Nr. 1 BGB den übrigen Gesellschaftern an; die Erben erhalten lediglich einen Abfindungsanspruch aus § 728 I 1 BGB i.V.m. § 1922 BGB. Die einfache Nachfolgeklausel durchbricht dies: Der Gesellschaftsanteil fällt im Wege der Sondererbfolge unmittelbar und quotal auf jeden Erben, sodass keine gesamthänderisch gebundene Erbengemeinschaft am Anteil entsteht. Mehr dazu im Artikel zu Eintritt und Austritt.
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