Definition
Ein einfacher Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der nicht alle Mindestfestsetzungen des § 30 I BauGB (Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und örtliche Verkehrsflächen) enthält (§ 30 III BauGB). Soweit er keine Festsetzungen trifft, richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben ergänzend nach § 34 BauGB (Innenbereich) oder § 35 BauGB (Außenbereich).
Klausurhinweis: Prüfe die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zweistufig: zunächst die Vereinbarkeit mit den vorhandenen Festsetzungen des Plans, sodann für alle nicht geregelten Fragen § 34 oder § 35 BauGB.
Die Abgrenzung zum qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 I BauGB) und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 30 II BauGB) ist der Einstieg in jede Baurechtsklausur: Nur der qualifizierte und der vorhabenbezogene Bebauungsplan verdrängen §§ 34, 35 BauGB vollständig. Typischer Fehler ist, bei einem Plan, der etwa nur Baulinien festsetzt, sofort § 34 BauGB zu prüfen und die vorhandenen Festsetzungen zu übergehen – sie bleiben verbindlich.
Praktisch relevant ist der einfache Bebauungsplan auch im Nachbarschutz: Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung vermitteln einen Gebietserhaltungsanspruch, während im nicht geregelten Bereich das Rücksichtnahmegebot über das Einfügen nach § 34 I BauGB greift.