Definition
Devolutiveffekt (Anfallwirkung) bedeutet, dass die Entscheidung über ein Rechtsmittel dem nächsthöheren Gericht anfällt. Er unterscheidet Rechtsmittel wie Berufung, Revision und Beschwerde von sonstigen Rechtsbehelfen, etwa dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (§ 338 ZPO), bei denen dasselbe Gericht erneut entscheidet.
Vom Devolutiveffekt zu unterscheiden ist der Suspensiveffekt: Er hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft, während der Devolutiveffekt allein die Zuständigkeit betrifft. Berufung und Revision haben beide Wirkungen, die Beschwerde hat grundsätzlich nur den Devolutiveffekt und ausnahmsweise Suspensiveffekt (§ 570 I ZPO).
Klausurtypisch ist die Abgrenzung der Rechtsmittel von den Rechtsbehelfen: Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist mangels Devolutiveffekts kein Rechtsmittel, obwohl er die Entscheidung überprüfen lässt.
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