Definition
Aufschiebende Wirkung bedeutet im Verwaltungsrecht, dass eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung nicht vollzogen werden darf, bis über den Widerspruch bzw. die Klage entschieden worden ist. Es besteht ein sogenannter Suspensiveffekt; nach § 80 I VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung.
Die aufschiebende Wirkung tritt nicht ausnahmslos ein: § 80 II VwGO nennt Fallgruppen, in denen sie entfällt, etwa bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 II 1 Nr. 1 VwGO) oder bei behördlich angeordneter sofortiger Vollziehung nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO. In diesen Fällen kann der Betroffene über § 80 V VwGO die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht beantragen. Die Abgrenzung zwischen originärem Suspensiveffekt und dessen gerichtlicher Wiederherstellung ist ein Klassiker der Klausurpraxis im Verwaltungsprozessrecht. Mehr dazu im Artikel zum einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO.
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