Definition
Deliktsfähigkeit (§§ 827, 828 BGB) ist die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für unerlaubte Handlungen; sie ist von der (strafrechtlichen) Schuldfähigkeit zu unterscheiden.
Die Deliktsfähigkeit ist strikt von der Geschäftsfähigkeit zu trennen. Nach § 828 I BGB ist nicht verantwortlich, wer das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat. Bei Sieben- bis Siebzehnjährigen kommt es nach § 828 II, III BGB auf die individuelle Einsichtsfähigkeit oder eine Beteiligung am motorisierten Verkehr an. Im Gutachten ist die Deliktsfähigkeit stets im Rahmen des Verschuldens bei §§ 823 ff. BGB zu prüfen.
Wie sich eine fehlende Deliktsfähigkeit auf Ansprüche gegen Minderjährige und deren Aufsichtspflichtige auswirkt, zeigt näher der Artikel zu Schadensverursachung durch Minderjährige.
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