Diebstahl

Definition

Diebstahl (§ 242 I StGB) begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Objektiv erforderlich ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, subjektiv neben dem Vorsatz die Absicht rechtswidriger Zueignung.

Der Diebstahl ist das Grunddelikt der Eigentumsdelikte und in nahezu jeder Strafrechtsklausur präsent. § 243 StGB enthält eine Strafzumessungsregel mit Regelbeispielen für besonders schwere Fälle, während §§ 244, 244a StGB echte Qualifikationen normieren. Bei geringwertigen Sachen ist das Antragserfordernis des § 248a StGB zu beachten. Klassische Abgrenzungen betreffen den Betrug beim Trickdiebstahl, die straflose Gebrauchsanmaßung und die Unterschlagung (§ 246 StGB), die bei fehlendem Gewahrsamsbruch eingreift. Der Versuch ist nach § 242 II StGB strafbar.

4,9 bei Google · über 10.000 Studierende

In der App lernst du mit Fällen weiter.

Lernpfade und geführte Fälle findest du in der Bibliothek.