Dienstbarkeit

Definition

Eine Dienstbarkeit ist ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht, das den Berechtigten dazu berechtigt, eine fremde Sache in einzelnen Beziehungen zu nutzen, oder dem Eigentümer bestimmte Handlungen oder die Ausübung eines Rechts untersagt. Das BGB kennt drei Arten: die Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (§§ 1018 ff. BGB), den Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht an Sachen und Rechten (§§ 1030 ff. BGB) und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer bestimmten Person (§§ 1090 ff. BGB).

An Grundstücken entsteht die Dienstbarkeit durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch (§ 873 I BGB).

Dienstbarkeiten gehören im Sachenrecht zu den beschränkten dinglichen Rechten und sind von den Verwertungsrechten (Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht) zu unterscheiden. In der Klausur taucht die Grunddienstbarkeit meist als Wegerecht oder Leitungsrecht auf; wichtig ist, dass sie am herrschenden Grundstück haftet und mit diesem übergeht, während die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht übertragbar ist (§ 1092 I 1 BGB) und mit dem Tod des Berechtigten erlischt. Typischer Fehler ist die Verwechslung mit schuldrechtlichen Nutzungsrechten wie Miete oder Pacht, die nur zwischen den Parteien wirken. Bei Störungen hilft dem Berechtigten § 1027 BGB mit den Ansprüchen aus § 1004 BGB.

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