Rechtsbehelf

Definition

Rechtsbehelf ist jedes verfahrensrechtlich vorgesehene Mittel, mit dem sich ein Betroffener gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung wenden und deren Überprüfung erreichen kann. Der Begriff ist Oberbegriff für förmliche Rechtsbehelfe wie den Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO) oder den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (§ 338 ZPO), für die Rechtsmittel und für formlose Rechtsbehelfe.

Klausurrelevant ist vor allem die Abgrenzung zum Rechtsmittel: Nur Rechtsmittel wie Berufung, Revision und Beschwerde verbinden den Devolutiveffekt (Entscheidung durch die höhere Instanz) mit dem Suspensiveffekt (Hemmung der Rechtskraft). Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder einen Strafbefehl und die Erinnerung nach § 766 ZPO sind daher bloße Rechtsbehelfe. Daneben gibt es formlose Rechtsbehelfe wie Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde oder Petition (Art. 17 GG), die weder frist- noch formgebunden sind. Im Verwaltungsrecht löst eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist des § 58 II VwGO aus.

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