Definition
Unter Dienst oder Arbeit im Sinne von § 113 BGB ist jede selbstständige (z. B. Handelsvertreter) oder unselbstständige Tätigkeit (Arbeitnehmer) zu verstehen. Ausbildungsverhältnisse fallen nicht unter § 113 BGB, weil die Ausbildung und nicht die Dienst- oder Arbeitsleistung im Vordergrund steht.
§ 113 BGB erweitert die Geschäftsfähigkeit beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger punktuell: Ermächtigt der gesetzliche Vertreter zur Aufnahme von Dienst oder Arbeit, ist der Minderjährige für alle Rechtsgeschäfte, die die Eingehung oder Aufhebung eines solchen Verhältnisses betreffen, unbeschränkt geschäftsfähig – die sonst erforderliche Einzeleinwilligung nach § 107 BGB entfällt. Vertiefend im Artikel Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB).
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