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Vorverfahren

Widerspruchsverfahren

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Verwaltungsprozessrecht

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Vorverfahren

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Widerspruchsverfahren
Vorverfahren
Widerspruchsbefugnis
Abhilfebescheid
Widerspruchsbescheid
Zweckmäßigkeit
§ 68 VwGO
§ 42 VwGO
§ 70 VwGO
§ 58 VwGO
§ 60 VwGO
§ 113 VwGO
§ 114 VwGO
§ 73 VwGO
Gliederung

I. Einleitung 

Das Widerspruchsverfahren ist in § 68 VwGO geregelt. Gemäß § 68 I 1 VwGO ist vor Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Dies geschieht durch Erhebung eines Widerspruchs bei der zuständigen Behörde. Wenn die Behörde dabei zu dem Ergebnis kommt, dass der erlassene Verwaltungsakt recht- und zweckmäßig ist, kann der Adressat danach die Anfechtungsklage gemäß § 42 I Alt. 1 VwGO erheben. Für die Klausur eignet sich das Vorverfahren so wie auch die Klage, denn es wird materiell der gleiche Stoff abgefragt, nur der Aufbau und insbesondere die Zulässigkeitsprüfung weichen von der Prüfung verwaltungsgerichtlicher Klagen ab.

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II. Zulässigkeit 

1. Vorliegen einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit 

Als erste Zulässigkeitsvoraussetzung muss eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit vorliegen.

Da sich das Widerspruchsverfahren gegen den Erlass oder den unterbliebenen Erlass eines Verwaltungsakts richtet, hat die Behörde immer hoheitlich gehandelt, weshalb dadurch eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit vorliegt.

2. Kein Ausschluss des Vorverfahrens

§ 68 I 2 VwGO enthält Ausschlusstatbestände, also Fälle, in denen vor Klageerhebung kein Vorverfahren durchzuführen ist. Die ist der Fall, wenn:

  • ein Gesetz dies bestimmt (§ 68 I 2 Alt. 1 VwGO)

Beispiel

§ 80 I NJG: Vor Erhebung der Anfechtungsklage bedarf es abweichend von § 68 I 1 VwGO einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht.

  • der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt (§ 68 I 2 Alt. 2 Nr. 1 VwGO)

Beispiel

  • Ministerielle Entscheidungen

  • der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 I 2 Nr. 2 VwGO)

Beispiel

Gegen eine Baugenehmigung wurde von einem Nachbarn Widerspruch eingelegt. Daraufhin wurde die Baugenehmigung aufgehoben. Gegen die Aufhebung kann der Adressat der Baugenehmigung nicht einen weiteren Widerspruch einlegen, sondern muss sofort klagen.

§ 68 II VwGO regelt, dass für die Verpflichtungsklage Absatz 1 entsprechend gilt, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Zusammenfassend ist ein Vorverfahren vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage durchzuführen, wenn dieses nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist oder ein Fall der § 68 I 2 Alt. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO vorliegt.

3. Widerspruchsbefugnis, § 42 II VwGO analog 

Äquivalent zur Klagebefugnis bedarf es im Widerspruchsverfahren einer Widerspruchsbefugnis. Diese richtet sich nach § 42 II VwGO analog.

Hier gibt es aber gegenüber der Klagebefugnis eine Abweichung: 

Während bei der Klagebefugnis immer die Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung des Klägers bestehen muss, reicht es bei zugrundeliegenden Ermessensverwaltungsakten aus, dass der Widerspruchsführer geltend macht, dass der Verwaltungsakt unzweckmäßig sei und ihn in seinen Interessen beeinträchtige. Die Voraussetzungen der Widerspruchsbefugnis unterscheiden sich also danach, ob es sich um eine Ermessens- oder eine gebundene Entscheidung handelt. 

  • Wenn eine gebundene Entscheidung zugrunde liegt, bedarf es der Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung des Klägers. Diese liegt nach der Adressatentheorie immer vor. 

  • Wenn es sich dagegen um eine Ermessensentscheidung handelt, reicht, dass der Kläger geltend macht, dass der Verwaltungsakt unzweckmäßig sei. Dabei muss wie immer nach der Schutznormtheorie die zugrundeliegende Norm zumindest auch individuelle Interessen des Widerspruchsführers beinhalten.

Merke

Zum Begriff des Ermessens findest du mehr Informationen in diesem Artikel.

4. Frist 

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a) Monatsfrist, § 70 I VwGO

Nach § 70 I 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts bei der Ausgangsbehörde (S. 1) zu erheben. Gemäß § 70 I 2 VwGO wird die Frist aber auch durch Einlegung bei der zuständigen Widerspruchsbehörde (§ 73 VwGO) bejaht.

Merke

Es gibt bei der Fristberechnung einen Unterschied zwischen einer Monatsfrist und einer Frist von 4 Wochen!

Eine Monatsfrist endet mit Ablauf des Tages des Folgemonats, der durch seine Zahl dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht (§ 188 II BGB). Eine 4-Wochen-Frist endet hingegen mit Ablauf des Tages, der exakt 28 Tage später am gleichnamigen Wochentag der vierten Woche liegt.

Beispiel: Wird ein Verwaltungsakt am 01.03. bekannt gegeben, endet die Widerspruchsfrist als Monatsfrist (§ 70 I VwGO) mit Ablauf des 01.04. (= 31 Tage). Eine 4-Wochen-Frist wäre dagegen schon mit Ablauf des 29.03. abgelaufen (= 28 Tage).

b) Jahresfrist, § 70 II VwGO i.V.m. § 58 II VwGO

§ 70 II VwGO verweist unter anderem auf § 58 VwGO. § 58 II VwGO ordnet an, dass im Fall einer unterbliebenen oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres möglich ist.

Somit beträgt die Widerspruchsfrist im Falle einer unrichtigen oder vollständig unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 II VwGO i.V.m. § 58 VwGO 1 Jahr. 

c) Wiedereinsetzung in vorherigen Stand, § 70 II VwGO i.V.m § 60 VwGO

§ 70 II VwGO verweist neben § 58 VwGO auch auf § 60 I bis IV VwGO.

Demnach kann der Widerspruchsführer gemäß § 70 II VwGO i.V.m. § 60 I VwGO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen, wenn er ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten.

5. Form

Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form, schriftformersetzend oder zur Niederschrift bei der Ausgangsbehörde zu erheben, § 70 I 1 VwGO.

6. Rechtsschutzbedürfnis 

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn das Ziel des Widerspruchsverfahrens erreicht wurde, also die Behörde bereits vollständig Abhilfe geschaffen hat oder das Rechtsbegehren anderweitig erfüllt ist. Das Bedürfnis entfällt auch dann, wenn eine Sachentscheidung völlig nutzlos für den Antragsteller ist oder gar missbräuchlich eingelegt wird.

III. Begründetheit 

Die Widerspruchsbehörde überprüft die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts.

Wie im Rahmen der Widerspruchsbefugnis ist im Rahmen der Begründetheit zwischen Ermessensentscheidungen und gebundenen Entscheidungen zu differenzieren. 

Daraus ergibt sich folgende Formulierung für den Obersatz:

Zitat

Der Widerspruch ist begründet,

  • (bei gebundenen Entscheidungen) soweit der angefochtene Verwaltungsakt (oder die Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts) rechtswidrig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO analog (oder § 113 V 1 VwGO analog)

oder 

  • (bei Ermessensentscheidungen) soweit der Verwaltungsakt unzweckmäßig ist und die Ermessensentscheidung zumindest auch individuelle Interessen des Widerspruchsführers beinhaltet.

1. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

Hier ergeben sich keine Unterschiede im Vergleich zur Klage.

2. Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts

Die Behörde ist bei der Prüfung nicht auf Ermessensfehler nach § 114 S. 1 VwGO beschränkt, sondern trifft eine eigene Ermessensentscheidung im Rahmen ihrer umfassenden Kontrollbefugnis.

Merke

Nur bei Ermessensverwaltungsakten erfolgt eine Prüfung der Zweckmäßigkeit.

3. Reformatio in peius (Verböserung des Ausgangsbescheids)

Die Widerspruchsbehörde ist nicht darauf beschränkt, den angefochtenen Verwaltungsakt zu bestätigen oder zugunsten des Widerspruchsführers zu ändern. Nach h.M. darf sie den Ausgangsbescheid im Widerspruchsbescheid auch zu dessen Ungunsten ändern und die ursprüngliche Belastung verschärfen (reformatio in peius).

Vernetztes Lernen

Eine ausdrückliche Regelung enthält die VwGO hierfür nicht; ob eine Verschärfung zulässig ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen materiellen Fachrecht:

  • Voraussetzung ist, dass der Widerspruchsbehörde dieselbe Entscheidungsbefugnis zusteht wie der Ausgangsbehörde. Fehlt es daran, etwa weil Ausgangs- und Widerspruchsbehörde unterschiedlichen Rechtsträgern angehören (typisch in Selbstverwaltungsangelegenheiten), scheidet eine reformatio in peius aus. Die Widerspruchsbehörde darf also keine Entscheidung treffen, die die Ausgangsbehörde nicht (theoretisch) auch hätte treffen können.

  • Die Verschärfung darf zudem nicht über den Streitgegenstand hinausgehen. Bei einer zulässigen Teilanfechtung darf die Widerspruchsbehörde nur den angefochtenen Teil verschärfen. Wandelt sie den Verwaltungsakt inhaltlich in etwas anderes um, verlässt sie den Streitgegenstand; das lässt sich nicht mehr mit reformatio in peius rechtfertigen, sondern setzt eine eigenständige Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde voraus.

Beispiel

Wird etwa eine Nutzungsuntersagung mit dem Widerspruch angegriffen, darf die Widerspruchsbehörde daraus im Widerspruchsbescheid nicht kurzerhand eine Abbruchverfügung machen. Beide Maßnahmen mögen zwar demselben Regelungsziel dienen, unterscheiden sich aber in Eingriffstiefe und Voraussetzungen so grundlegend, dass die Abbruchverfügung einen eigenen, neuen Streitgegenstand bildet.

  • Verfahrensrechtlich ist die reformatio in peius kein Fall von Rücknahme oder Widerruf; die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG müssen daher nicht vorliegen. Eine erneute Anhörung ist nur nötig, wenn der verbösernde Widerspruchsbescheid auf neuen Tatsachen beruht.

Für den Rechtsschutz gilt: Verschärft der Widerspruchsbescheid den Ausgangsbescheid, enthält er dadurch eine eigenständige zusätzliche Beschwer und kann isoliert mit der Anfechtungsklage angegriffen werden.

Merke

Sonderfall Drittwiderspruch:

Legt ein Dritter Widerspruch gegen einen ihn belastenden, den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakt ein, darf die Widerspruchsbehörde diesen nur insoweit aufheben oder ändern, wie der Dritte in eigenen (insbesondere drittschützenden) Rechten verletzt ist. Sie darf nicht wegen bloß objektiver Rechtswidrigkeit einschreiten.

Beispiel:

Legt der Nachbar Widerspruch gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ein, darf die Widerspruchsbehörde sie nur aufheben, soweit sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Verstößt die Baugenehmigung daneben auch gegen rein objektiv-rechtliche Vorgaben, die den Nachbarn nicht schützen, muss sie insoweit bestehen bleiben, obwohl die Ausgangsbehörde sie deswegen selbst nach §§ 48 ff. VwVfG hätte zurücknehmen können.

Klausurrelevant wird die reformatio in peius meist über die Statthaftigkeit einer (isolierten) Anfechtungsklage gegen den verbösernden Widerspruchsbescheid (§ 79 I Nr. 2 VwGO) sowie in dessen Begründetheit.

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