I. Einleitung
Das Zivilverfahrensrecht enthält im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip natürlich einige Möglichkeiten, um sich gegen ein Urteil zu wehren. Diese Möglichkeiten nennen sich Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel.
Merke
Rechtsbehelfe sind keine Rechtsmittel. Sie haben keinen Devolutiveffekt. Ein Beispiel dafür ist der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil. Weitere Beispiele sind die Erinnerungen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts (§§ 766, 732 ZPO). Durch solche Rechtsbehelfe wird die gerichtliche Entscheidung überprüft, aber sie haben nicht die Wirkung eines Rechtsmittels. Umgekehrt sind aber Rechtsmittel Rechtsbehelfe mit zusätzlichen Kriterien.
Die spezielleren Rechtsmittel haben zwei Funktionen:
Suspensiveffekt: Durch die Nutzung eines Rechtsmittels wird die formelle und materielle Rechtskraft aufgeschoben.
Devolutiveffekt: Durch die Nutzung des Rechtsmittels wird der Prozess in die nächsthöhere Instanz gebracht. Siehe zum Instanzenzug auch diesen Artikel.
Klausurtipp
Die Rechtsmittel werden im 1. Examen kaum geprüft. Du solltest sie allerdings kennen. Werden sie wider Erwarten doch als Klausureinstieg genutzt, genügt aber die sorgfältige Lektüre der Norm, ohne dass Detailwissen erwartet wird.
II. Arten von Rechtsmitteln
Für alle Rechtsmittel kannst du dir ein allgemeines Prüfschema merken, das du mit den jeweils spezifischen Normen ausfüllen musst:

1. Berufung (§§ 511 ff. ZPO)
Mit der Berufung können sowohl materiell-rechtliche als auch prozessrechtliche Fehler überprüft werden (§§ 513 I, 546, 529 ZPO).
2. Revision (§§ 542 ff. ZPO)
Die Revision hat den Zweck, die Rechtseinheit zu wahren. Das bedeutet, dass mit ihr materiell-rechtliche Rügen kontrolliert werden können, mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten. Der Prüfungsumfang ergibt sich insoweit aus §§ 545 I, 546 ZPO - es erfolgt keine Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 559 ZPO).
3. Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO)
Soweit Berufung und Revision nicht statthaft sind - insbesondere bei gerichtlichen Beschlüssen und Verfügungen, also nicht bei Urteilen - kann gegebenenfalls die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Im Rahmen der sofortigen Beschwerde werden die Tatsachen in vollen Umfang überprüft (§ 572 I ZPO), im Rahmen der Rechtsbeschwerde „nur“ die Rechtsfehler (§§ 574 ff. ZPO).
Merke
In Einzelfällen (§ 570 I ZPO) kann die Beschwerde einen Suspensiveffekt haben.