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Zivilrecht

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ZPO I

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Rechtsschutz

Rechtsmittel

Teilgebiet

ZPO I

Thema

Rechtsschutz

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Rechtsschutz
Rechtsbehelf
Rechtsmittel
Berufung
Revision
Beschwerde
Devolutiveffekt
Suspensiveffekt
Rechtskraft
§ 511 ZPO
§ 542 ZPO
§ 567 ZPO
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§ 545 ZPO
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§ 572 ZPO
§ 574 ZPO
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I. Einleitung

Das Zivilverfahrensrecht enthält im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip natürlich einige Möglichkeiten, um sich gegen ein Urteil zu wehren. Diese Möglichkeiten nennen sich Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel. 

Merke

Rechtsbehelfe sind keine Rechtsmittel. Sie haben keinen Devolutiveffekt. Ein Beispiel dafür ist der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil. Weitere Beispiele sind die Erinnerungen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts (§§ 766, 732 ZPO). Durch solche Rechtsbehelfe wird die gerichtliche Entscheidung überprüft, aber sie haben nicht die Wirkung eines Rechtsmittels. Umgekehrt sind aber Rechtsmittel Rechtsbehelfe mit zusätzlichen Kriterien.

Die spezielleren Rechtsmittel haben zwei Funktionen:

  • Suspensiveffekt: Durch die Nutzung eines Rechtsmittels wird die formelle und materielle Rechtskraft aufgeschoben.

  • Devolutiveffekt: Durch die Nutzung des Rechtsmittels wird der Prozess in die nächsthöhere Instanz gebracht. Siehe zum Instanzenzug auch diesen Artikel.

Klausurtipp

Die Rechtsmittel werden im 1. Examen kaum geprüft. Du solltest sie allerdings kennen. Werden sie wider Erwarten doch als Klausureinstieg genutzt, genügt aber die sorgfältige Lektüre der Norm, ohne dass Detailwissen erwartet wird.

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